Förderverein Freibad Jülich e. V. – Satzung

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Jülich“

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.

Sitz des Vereins ist Jülich.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Arbeit als Vermittler und Moderator zwischen Schwimmern, Stadt und Badbetreiber und ist auch als soziale Aufgabe zu sehen. Die Kommunikation soll helfen Abläufe und Angebote für die Badnutzer zu optimieren sowie Entscheidungen und Maßnahmen bekannt, transparent und nachvoll-ziehbar zu machen. 

Die Mittel sollen zur Unterhaltung und Pflege des Freibades und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen eingesetzt werden.

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliedsversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied. Die schriftliche Austritts-erklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht einem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Staffelung und Fälligkeit bestimmt die Mitglieder-versammlung. Die aktuelle Beitrittserklärung enthält diese Informationen und steht auf der Homepage zum Download bereit. 

Die jeweiligen Beträge werden in der Regel vom Konto des Mitglieds abgebucht. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

 

§ 10 (Öffnungsklausel)  

Der Vorstand wird ermächtigt bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beschließen, dass Vereins- und Organämter Arbeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwand-entschädigung ausführen. Er ist für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende zuständig. 

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

§ 11 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 12 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 

-       die Wahl und Abwahl des Vorstands

-       Entlastung des Vorstands

-       Entgegennahme der Berichte des Vorstands

-       Wahl der Kassenprüfer/innen

-       Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

-       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

-       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

-       Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz nach ergeben.

Im ersten Halbjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gesendet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.  

Anträge über eine Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder-versammlung beschlossen werden. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Anwesenheitsliste, in die sich alle Teilnehmer der Mitglieder-versammlung eintragen müssen, ist auszulegen. 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.

 

§ 13 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassier/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand kann durch bis zu sechs Beisitzer ergänzt werden. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder in angemessener Frist geladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es wird geheim abgestimmt, wenn ein Mitglied dies beantragt. Über Ausgaben für die Zwecke des Vereins entscheidet der Vorstand.

 

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 

 

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Jülich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sportbereich, primär für den Schwimmsportbereich verwenden darf.